Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall können Sie
#1 – einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Ermittlung der Reparaturkosten und der Beweissicherung beauftragen. Dessen Kosten sind vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu erstatten.
#2 – einen Rechtsanwalt zur Sicherung Ihrer Ansprüche beauftragen. Auch diese Kosten müssen von Gegner bzw. dessen Versicherung erstattet werden.
#3 – einen Schaden fiktiv abrechnen , d.h. auf der Basis der Netto -Reparaturkosten , die durch einen Sachverständigen ermittelt wurden. Wie Sie diesen Geldbetrag später verwenden (Teilreparatur, Eigenreparatur usw.) bleibt Ihnen allein überlassen.

#4 – ein Mietfahrzeug für die Dauer der Reparatur nutzen. Hier ist jedoch zur Vorsicht geraten, denn diese Kosten werden nicht in jeder Höhe erstattet. Ein Rechtsanwalt kann Sie in diesem Fall verbindlich beraten – setzen Sie sich zur Klärung mit ihm in Verbindung.
#5 – ein Nutzungsausfall / eine Entschädigung beanspruchen. D.h., für den Fall, dass Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, können Sie stattdessen einen Geldbetrag fordern, dessen Höhe vom beschädigten Fahrzeug abhängig ist. Dies ist auch für die Wiederbeschaffung bei einem Totalschaden möglich.

Nicht verunsichern lassen!

Immer wieder kursieren anderslautende Informationen. Aber Sie müssen nicht die vom Versicherer empfohlene Werkstatt aufsuchen. Sie müssen auch nicht sein günstiges Angebot zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges annehmen. Überlassen Sie die Unfallregulierung keinem Abschleppdienst, der Werkstatt oder einer Mietwagenfirma.

Hier hilft nur ein Rechtsanwalt in Ihrem Sinne.
Vorsicht auch beim Auto-Zentralruf! Er gehört dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft an. Sie werden direkt zum Versicherer weitergeleitet, der Sie von verschiedenen Schadenregulierungs-Modellen versucht zu überzeugen. Die Schadenregulierung ist aber in jedem Fall eine hoch komplizierte Angelegenheit. Vertrauen Sie auf die Beratung eines Kompetenten Fachanwalts für Verkehrsrecht. Dieser wird anstehende Fragen, wie Höhe des Restwertes, Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenkosten, Wertminderung, etc. in Ihrem Sinne klären – denn Sie sind sein Auftraggeber!

Begriffsdefinition:

130 %-Regel

Die 130% Regel sagt aus, dass soweit die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs um nicht mehr als 30% überschreiten und die Reparatur nachgewiesen wird, steht Ihnen die sach- und fachgerechte Reparatur laut Gutachten zu. In diesen Fällen müssen Sie ein Integritätsinteresse (das besondere Interesse an der Weiternutzung) nachweisen. Dies geschieht in der Regel, indem Sie das Fahrzeug nachweislich für 6 Monate weiter nutzen.

Abbrechnungsarten

  • Fiktive Abrechnung, wenn das Fahrzeug reparaturwürdig ist: In diesem Fall können die, laut Gutachten ausgewiesenen, Netto-Reparaturkosten sowie ein eventuell anfallender Minderwert beansprucht werden.
  • Fiktive Abrechnung, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Totalschaden handelt: In diesem Fall können Sie den Wiederbeschaffungsaufwand beantragen
  • Reparaturdurchführung: Übersteigen die Reparaturkosten nicht die 130 %-Regel und Sie wünschen die Reparatur, so wird das Fahrzeug wie im Gutachten beschrieben sach- und fachgerecht repariert. Die Kosten trägt die gegnerische Versicherung. Ihnen stehen ebenfalls eventuell anfallende Kosten für einen Mietwagen oder der Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur sowie ein anfallender Minderwert zu.

Abtrittserklärung

Die Abtrittserklärung befugt uns dazu, das Honorar für die Gutachtenerstellung direkt mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Sie müssen somit nicht in Vorkasse treten und das Geld später von der Versicherung zurückverlangen. Des Weiteren geben Sie uns die Möglichkeit, Ihre Ansprüche für Sie bei der Versicherung geltend zu machen.

Wir kümmern uns um die gesamte Schadensregulierung.

Bagatellschadensgrenze

Die Bagatellschadensgrenze gibt vor, ab welcher Schadenshöhe die Versicherung des Schadensverursachers die Kosten für ein Sachverständigen Gutachten übernehmen muss.

In der Regel liegt diese Grenze bei Reparaturkosten in Höhe von 750,- €. Unterhalb einer Schadenshöhe von 750 ,- € liegt ein Bagatellschaden vor.

Diese Grenze ist jedoch nicht ausschließlich an der Schadenshöhe festzumachen. Entscheidender ist es, ob aus Sicht des Geschädigten klar erkennbar war, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt. Dieses einzuschätzen ist dem technischen Laien in der Regel nicht möglich. Somit ist es rechtens einen Gutachter zu beauftragen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen grundsätzlich einen Sachverständigen zu beauftragen.

Häufig sind neben der augenscheinlich erkennbaren Mängel noch weitere Schäden vorhanden, die erst nach Teilzerlegung erkennbar werden.

Stellen wir während der Begutachtung fest, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, erstellen wir ein so genanntes Kurzgutachten. Dieses enthält die Schadenskalkulation sowie Lichtbilder zur Dokumentation.

Die Kosten für das Kurzgutachten werden von der gegnerischen Versicherung getragen.

Minderwert (merkantil/technisch)

Der merkantile Minderwert ist der theoretische Wertverlust eines Unfallfahrzeugs nach sach- und fachgerechter Reparatur im Vergleich zu einem typgleichen unfallfreien Fahrzeug. Der merkantile Minderwert wird durch den Sachverständigen berechnet und im Gutachten angegeben.

Der technische Minderwert beschreibt die Wertminderung, die ein Fahrzeug erfährt, wenn es aus technischer Sicht nicht mehr in den Originalzustand wie vor den Unfall versetzt werden kann. Dieses ist z.B. der Fall, wenn bestimmte Ersatzteile nicht mehr im Original beschafft werden können.

Nutzungsausfallentschädigung

Ihnen steht für den Zeitraum, für den Sie das Fahrzeug nicht nutzen können, eine Entschädigung zu. Im Reparaturfall gilt dieses für den Zeitraum der Reparatur, insofern das Fahrzeug zuvor noch nutzungsfähig war.

Ist das Fahrzeug so schwer beschädigt worden, dass es auch bis zum Reparaturbeginn nicht nutzungsfähig war, so steht Ihnen eine Entschädigung für die Dauer vom Unfall bis zur vollständigen Reparatur zu.

Im Totalschadenfall steht Ihnen der Nutzungsausfall für den Zeitraum der Wiederbeschaffung des neuen Fahrzeuges zu.

Der Tagessatz für den Nutzungsausfall wird vom Sachverständigen festgelegt und im Gutachten festgehalten.

Restwert

Der Restwert gibt den Wert an, der für das unreparierte Fahrzeug noch erzielt werden kann.

Totalschaden

Um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt es sich, wenn die Reparaturkosten 70 % bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen.

Um einen technische Totalschaden handelt es sich, wenn die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts übersteigen.

Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Wiederbeschaffungsaufwand wird im Totalschadenfall von der Versicherung erstattet.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der finanzielle Aufwand, den Sie betreiben müssen, um ein vergleichbares Fahrzeug von einem seriösen Händler auf dem regionalen Markt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wiederzubeschaffen.

Bei weiteren Fragen zu einem Verkehrsunfall schauen Sie gerne bei unseren Häufigen Fragen vorbei!

Wir und unsere Partner sind an Ihrer Seite:

Rechtsanwalt.

Kanzlei Hamburger Meile
Hamburger Straße 39
22083 Hamburg
Tel : 040 22 76 115
Kanzlei Hamburger Meile

Rechtsanwälte:
#1 Michael Weissbach
#2 Dieter Mortensen
#3 Axel Kaffka

Unfall-Ersatzwagen.

First-Class Autovermietung GmbH
Friedrich-Ebert-Damm 315
22159 Hamburg
Tel : 040 41 18 870
First-Class Autovermietung